Tz. 36
Stand: EL 122 – ET: 07/2021
Tritt der Verein nicht als Musiknutzer, sondern als Musikurheber auf, weil er z. B. einen (Kurz-)Film mit eigener Musik gedreht hat, kann er diesen bei der GEMA anmelden, um Nutzungsgebühren zu erhalten, falls der Film von anderen öffentlich ausgestrahlt wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
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