Tz. 4

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Steuerpflichtige wie steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die Veranstaltungen durchführen und anlässlich dieser Veranstaltungen musikalische Aufführungen wiedergeben, sind grundsätzlich verpflichtet, vor den geplanten öffentlichen Musikveranstaltungen die Genehmigung der GEMA einzuholen, d. h., die Veranstaltungen müssen angemeldet werden. Das hat seinen Grund darin, dass nach § 15 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) der Urheber das alleinige Recht zur öffentlichen Wiedergabe seiner Werke hat. Will jemand anderes als der Urheber von diesem Recht Gebrauch machen, muss er hierzu das Nutzungsrecht (eine Lizenz) erwerben. Die GEMA gewährt dem Nutzenden ein entsprechendes Nutzungsrecht gegen Zahlung einer entsprechenden Nutzungsgebühr.

Das Spielen von Musikstücken im Rahmen einer Veranstaltung eines Vereins oder eines Verbands stellt eine öffentliche Wiedergabe dar. In § 15 Abs. 3 des Urhebergesetzes (UrhG) wird bestimmt, dass die Wiedergabe eines Werkes öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Irrelevant ist der Zweck, für den die öffentliche Wiedergabe erfolgt – d. h. für gewerbliche oder für Erwerbszwecke oder für gemeinnützige Zwecke. Allein entscheidend ist, dass die Wiedergabe der musikalischen Werke für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Keine öffentliche Wiedergabe ist gegeben, wenn der Personenkreis, für den die wiedergegebene Musik bestimmt ist,

  • abgegrenzt ist,
  • zwischen allen anwesenden Personen
  • eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht und
  • alle eine solche zum Veranstalter haben.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein, was etwa bei einer privaten Geburtstagsfeier, nicht aber bei einem Vereinsfest der Fall ist.

Eine Einwilligung der GEMA setzt voraus, dass die Musik ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldet wird. Die Anmeldung muss alle tatsächlichen Angaben enthalten, um das konkrete Verwertungsrecht einräumen und nach dem einschlägigen Vergütungssatz berechnen zu können.

 

Tz. 5

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung besteht für alle vergütungspflichtigen Nutzungen von Musik. Auch wenn beispielsweise kein Eintrittsgeld zu zahlen ist, sind die Veranstaltungen anzumelden. Die GEMA definiert die vergütungspflichtigen Formen der Musiknutzung zusammenfassend wie folgt:

  • Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusikern aber auch von Hobbymusikern (z. B. in Konzertsälen, Gaststätten oder Vereinsfesten),
  • Vorführungen sind Darbietungen von Filmen oder Diaschauen (z. B. im Kino oder im Gemeindesaal),
  • Wiedergabe ist das Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern, Radio- oder Fernsehsendungen (z. B. in Geschäften oder Gaststätten, auch durch Computer, Internetradios oder mit Hilfe von Speichermedien, wie USB-Sticks oder MP3-Playern),
  • Sendung ist die Verbreitung von Musik, z. B. durch Radio und Fernsehen,
  • Vermieten oder Verleihen ist die Überlassung von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen; Vermieten erfolgt gegen Entgelt, verleihen kostenlos,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern ist die Vervielfältigung musikalischer Werke. Für rein private Zwecke fällt hierbei keine Gebühr mehr an, da diese bereits mit dem Kauf der Leer-CD oder des Vervielfältigungsgerätes (z. B. Computer) bezahlt wurde (im Kaufpreis enthalten),
  • Musik im Internet (z. B. zur Untermalung der Homepage).

Der Verpflichtung zur Anmeldung steht eine Verpflichtung der GEMA zur Genehmigung gegenüber, d. h. die GEMA muss automatisch mit der ordnungsgemäßen Anmeldung die Nutzungsrechte einräumen. Es besteht ein Abschlusszwang der GEMA. Wird nicht oder zu spät angemeldet, hat die GEMA einen Schadensersatzanspruch, der in der Regel dem Doppelten des Normalvergütungssatzes entspricht.

Weitere Informationen stellt die GEMA unter www.gema.de/Musiknutzer bereit.

 

Tz. 6

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Angemeldet werden kann durch

  • Einzelanmeldung,
  • Monatsanmeldung,
  • Jahresanmeldung.

Die Anmeldungen können online erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, sich zunächst bei der GEMA kostenlos zu registrieren. Unter https://www.gema.de/registrierung findet sich eine einfache Anleitung dazu. Nach erfolgter Registrierung stehen zahlreiche Online-Services für Musiknutzer zur Verfügung. Es finden sich die vier Bereiche "Musikurheber", "Musiknutzer", "Die GEMA" und "Aktuelles". Unter "Musiknutzer" werden verschiedene Online-Serviceleistungen bereitgestellt, sowie die Möglichkeit der Online-Anmeldung von Veranstaltungen. Hierzu ist der Reiter "Online-Services für Musiknutzer" auszuwählen. Es erscheinen dann die Bereiche "Recherche", "Ohne Anmeldung" und "Anmeldung erforderlich". Wählt man den Reiter "Anmeldung erforderlich", besteht die Möglichkeit der Nutzung eines Tarifrechners und eines Lizenzierungstools für Musiknutzungen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge