Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Mit der Übernahme von Geld- und Ehrenpreisen will der Stifter im Regelfall eine gewisse Werbung für sein Unternehmen erzielen. Dies wird dadurch deutlich, dass der Stifter

  • in Programmheften, der Ankündigung auf der Vereinshomepage oder
  • durch Lautsprecherdurchsagen

genannt wird. Mit der Namensnennung erteilen die Vereine den jeweiligen Stiftern das Recht zur persönlichen Werbung.

Rechte dieser Art sind mit den Rechten "der Werbung an der Bande" vergleichbar bzw. diesen sehr nahestehend.

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Einnahmen, die Vereinen durch die Erteilung solcher Rechte zufließen, sind daher im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen (16 % vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020). Vgl. aber nachstehend auch das Vorliegen von Sponsoring (s. Tz. 4).

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Steht das Recht der Werbung durch den Stifter nicht im Vordergrund, kann es sich bei der Hingabe von Geld- und Ehrenpreisen u. U. auch um Geld- oder Sachzuwendungen/-spenden handeln.

Geld- oder Sachzuwendungen/-spenden (Güter in Geldeswert) sind dem ideellen Tätigkeitsbereich oder dem Bereich der steuerneutralen Posten zuzuordnen. Eine Verwendung dieser Geld- oder Sachzuwendungen/-spenden für steuerbegünstigte, satzungsmäßige Zwecke ist sicherzustellen und idealerweise zu dokumentieren. D. h., erfolgt die Verwendung im ideellen Tätigkeitsbereich oder Zweckbetrieb, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Eine Verwendung im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung würde schädlich wirken und zur Aberkennung der Steuerbegünstigung mit erheblichen Steuerfolgen bei der jeweiligen Körperschaft führen.

Zu den Tatbestandsmerkmalen für das Vorliegen einer Zuwendung s. "Spenden/Zuwendungen".

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