1. Einsatz von Lizenzspielern

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

In den Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga werden Lizenzspieler (Berufsfußballer) nach den Statuten dieser beiden höchsten Spielklassen eingesetzt. Diese Vereine können die Steuervergünstigungen, die anderen Sportvereinen gewährt werden, nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Einsatz von Lizenzspielern nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. ist für die Gemeinnützigkeit dieser Sportvereine dann unschädlich, wenn die Lizenzspieler nicht zu den Vereinsmitgliedern gehören, sondern in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) des jeweiligen Vereins stehen. Nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 2 (Anhang 2) soll die gesetzliche Vorschrift des § 67a AO (Anhang 1b) auch für die Sportvereine Gültigkeit haben, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der "Lizenzordnung Spieler" der Organisation "Die Liga-Fußballverband e. V.-Ligaverband" durchführen.

 

Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Alle sportlichen Veranstaltungen, die von diesen Vereinen unter Einsatz von Lizenzspielern gegen Entgelt (Eintrittsgelder) durchgeführt werden, sind aber nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb (s. § 65 i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b) zuzuordnen, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).

Zu den Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehören auch die Ablösesummen, die für die Freigabe der Fußballspieler von einem anderen Verein gezahlt werden.

2. Einsatz von Amateurspielern

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Sportliche Veranstaltungen, bei denen Amateurfußballspieler zum Einsatz kommen, erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b). Es liegt in diesen Fällen ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" vor (s. § 65 AO i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b), wenn an den Veranstaltungen "unbezahlte Sportler" teilnehmen. Nehmen "bezahlte Sportler" an den sportlichen Veranstaltungen teil, führt dies nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Vielmehr sind Einnahmen aus solchen sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu erfassen, wenn die Brutto-Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 435 000 EUR überschreiten oder vom Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 AO zu § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht wurde.

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