Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Fußballsport dient, ebenso wie alle übrigen Sportarten, der Förderung des "Sports" ( s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Von Fußballsportvereinen (Bundesliga- und Amateurvereinen) werden steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgt. Die genannten Vereine können daher in den Genuss der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit kommen. Die Einstellung von Vertrags-(Amateur)/Lizenzspielern ändert an dem ausschließlich und unmittelbar verfolgten steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck "Förderung des Sports" nichts (auch s. BFH-Urteil vom 17.08.1954, BStBl III 1954, 324). In dem zitierten Urteil hat der BFH zugunsten der sporttreibenden Fußballvereine seine Entscheidung getroffen. Entsprechende Besonderheiten, die bei anderen Vereinstypen nicht auftreten, sind aber zu beachten. Diese Abweichungen ergeben sich zum einen aus dem Vertrags-(Amateur-)/Lizenzspielerstatus und zum anderen aus dem Amateurstatus.

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Zu Besonderheiten, die sich bei sportlichen Veranstaltungen ergeben, s. "Sportliche Veranstaltungen".

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