Tz. 9

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Unterhält ein Bundesliga- oder Amateurverein mehrere Fußballabteilungen, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um mehrere Unternehmen des Vereins. Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (s. § 2 UStG, Anhang 5) ist der Verein mit seinen gesamten Abteilungen (Tätigkeitsbereichen). Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt der Grundsatz der Einheitstheorie. D.h. ein Unternehmer (Verein) kann zwar mehrere Abteilungen (Betriebe) haben, aber nur ein Unternehmen. Weitere Einzelheiten zu umsatzsteuerlichen Fragen s. "Umsatzsteuer".

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