Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Sportliche Veranstaltungen, bei denen Amateurfußballspieler zum Einsatz kommen, erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b). Es liegt in diesen Fällen ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" vor (s. § 65 AO i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b), wenn an den Veranstaltungen "unbezahlte Sportler" teilnehmen. Nehmen "bezahlte Sportler" an den sportlichen Veranstaltungen teil, führt dies nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Vielmehr sind Einnahmen aus solchen sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu erfassen, wenn die Brutto-Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 435 000 EUR überschreiten oder vom Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 AO zu § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht wurde.

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