Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

In den Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga werden Lizenzspieler (Berufsfußballer) nach den Statuten dieser beiden höchsten Spielklassen eingesetzt. Diese Vereine können die Steuervergünstigungen, die anderen Sportvereinen gewährt werden, nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Einsatz von Lizenzspielern nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. ist für die Gemeinnützigkeit dieser Sportvereine dann unschädlich, wenn die Lizenzspieler nicht zu den Vereinsmitgliedern gehören, sondern in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) des jeweiligen Vereins stehen. Nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 2 (Anhang 2) soll die gesetzliche Vorschrift des § 67a AO (Anhang 1b) auch für die Sportvereine Gültigkeit haben, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der "Lizenzordnung Spieler" der Organisation "Die Liga-Fußballverband e. V.-Ligaverband" durchführen.

 

Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Alle sportlichen Veranstaltungen, die von diesen Vereinen unter Einsatz von Lizenzspielern gegen Entgelt (Eintrittsgelder) durchgeführt werden, sind aber nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb (s. § 65 i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b) zuzuordnen, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).

Zu den Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehören auch die Ablösesummen, die für die Freigabe der Fußballspieler von einem anderen Verein gezahlt werden.

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