Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Wenn die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderte Bedingung – Bruttoeinnahmen aus allen Zweckbetrieben "Sport" nicht > 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) erfüllt wird, können bezahlte Sportler auch bei Veranstaltungen des Zweckbetriebs eingesetzt werden. Wird diese Bedingung eingehalten, führt eine Bezahlung von Sportlern nicht zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, weil § 58 Nr. 9 AO (Anhang 1b) den Sportvereinen gestattet, dass neben dem unbezahlten Sport auch der bezahlte Sport gefördert werden darf. Insoweit soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine steuerlich unschädliche Betätigung handeln.

 

Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Nehmen Fußballsportvereine die Optionsmöglichkeit des § 67a Abs. 3 AO i. V. m. § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) in Anspruch, müssen Einnahmen aus Sportveranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Zahlungen, die an die bezahlten Sportler erfolgen, sind nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausschließlich aus Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder von Dritten zu leisten. Es ist aber z. B. nicht zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zur Höhe von 450 EUR monatlich (jährlich bis zur Höhe von 5400 EUR) als Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs und nur die 450 EUR im Monat übersteigenden Vergütungen als Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "sportliche Veranstaltungen" zu behandeln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet. Auch s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 25ff., Anhang 2. S. "Sportliche Veranstaltungen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge