Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Fußballspieler (Amateure und Profis) sind im Grundsatz Arbeitnehmer der steuerbegünstigten Körperschaften, wenn sie den Vereinen für Zwecke des Trainings und für die sportlichen Veranstaltungen ein besonderes Maß an Zeit und Einsatz widmen und dafür eine Entschädigung erhalten. Sie sind weisungsgebunden und in den Sportbetrieb der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft eingegliedert (s. "Arbeitnehmer des Vereins").

Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. v. § 19 EStG, weil die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (Schulden der Arbeitskraft und Weisungsgebundenheit) gegeben sind. Ihre Bezüge sind, sofern nicht einzelne gesetzliche Tatbestände des § 3 EStG (Anhang 10) in Betracht kommen, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn aus dem zugrunde liegenden Dienstverhältnis gehören:

  • Grundgehälter (feste Vergütungen),
  • Spielzulagen bzw. -prämien,
  • Leistungsprämien,
  • Aufstiegsprämien,
  • Hand- und Treuegelder,
  • Jubiläumszuwendungen,
  • Beiträge zu einer Unfallversicherung, die der Arbeitgeber leistet,
  • Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen als Sachbezug, falls das Restdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes 2 600 EUR übersteigt. Der marktübliche Zinssatz kann aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen unter Abschlag von 4 % abgeleitet werden (s. BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 484).
  • Sachzuwendungen, die bestimmte Beträge übersteigen.

Die Tatsache, dass der Fußballspieler sich zum Auftreten bei einzelnen Veranstaltungen selbst verpflichtet, spricht ggf. für Selbständigkeit.

Aber auch in einem solchen Fall kann es an der Selbständigkeit mangeln, wenn der Sportler keinerlei Unternehmerrisiko trägt. S. "Berufssportler".

Amateursportler üben den Sport als Haupt- oder Nebenberuf, aber in aller Regel in einem Dienstverhältnis aus. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: "Fußballspieler" vertreten die Auffassung, dass für Entschädigungen, die an Amateure gezahlt werden, die gleichen Grundsätze wie für Lizenzspieler gelten.

Zur Steuerpflicht des pauschalen Auslagenersatzes s. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Fußballspieler", Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Auslagenersatz" und Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Eishockeyspieler". Auslagenersatz ist nur bei kleineren Beträgen möglich. Derartige Aufwendungen sind daher nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Erhalten Amateurfußballspieler für Spiele am Ort bzw. für Auswärtsspiele Spesengelder, können derartige Zahlungen nur im Rahmen der für Dienstreisen geltenden Pauschalen erfolgen. M.E. handelt es sich bei Spesengeldern, die anlässlich von Heimspielen von Vereinen an die Sportler gezahlt werden, um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aufwendungen, die für den Kauf, die Reinigung und Pflege der Sportkleidung sowie für Umzugskosten entstehen, können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen steuerfrei gezahlt werden. Die Zahlung von Verdienstausfall ist nach den Grundsätzen des § 24 EStG steuerpflichtig. Wird dem Arbeitgeber des Spielers der Lohnaufwand ersetzt und wird der Erstattungsbetrag unmittelbar an den Arbeitnehmer gezahlt, bleibt dieser Vorgang steuerfrei. S. auch das BFH-Urteil vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303ff.

Hartz/Meeßen/Wolf führen in ihrem Kommentar ABC-Führer Lohnsteuer aus, dass Zuwendungen des Deutschen Fußballbundes (DFB) an seine Amateur-Nationalspieler nach den Richtlinien der Deutschen Sporthilfe wiederkehrende Bezüge des Sportlers sind. S. "Amateurfußballspieler" und s. "Bundesligavereine". Zum Begriff des "bezahlten Sportlers" s. "Sportliche Veranstaltungen".

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