Tz. 8
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird die Verschmelzung als Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG (Anhang 5) behandelt und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Hinweis
Im Hinblick auf die steuerlichen Folgen sollte eine Verschmelzung von Vereinen vorab zwingend im Wege einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen