Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Umwandlungsvorgang, der mit dem Eigentumsübergang von Grundstücken von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist, löst grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GrEStG). Wenn dem übertragenden Verein ein Grundstück gehört, wird für dieses Grundstück somit Grunderwerbsteuer ausgelöst. Eine Steuerbefreiung wie bei der Körperschaftsteuer greift bei der Grunderwerbsteuer nicht. Es handelte sich auch um keine steuerfreie freigebige Zuwendung (Schenkung), weil durch den Verschmelzungsvertrag eine Verpflichtung besteht. Gemeinnützige Körperschaften sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Aus diesem Grund ist bei einer Verschmelzung darauf zu achten, dass der Verein, der weniger Grundbesitz hat, auf den Verein mit dem größeren Grundbesitz verschmolzen wird, wenn nicht andere Gründe hiergegen sprechen.

Bei einem Zusammenschluss von Vereinen nach dem vereinsrechtlichen Modell kommt es bei einer Grundstücksübertragung ebenso zum Anfall von Grunderwerbsteuer.

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