Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen mit Wirkung ab dem 29.12.2020 als weiterer steuerbegünstigter Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO (Anhang 1b) aufgenommen.

Damit können ab diesen Zeitpunkt "Friedhofsvereine" als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden, die einen Friedhof betreiben, wenn sie über eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung (§ 60 AO, Anhang 1b) verfügen und ihre tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) ordnungsgemäß ist.

Grundsätzlich obliegt der öffentlichen Hand die Friedhofsverwaltung. Soweit die grundsätzlich hoheitlichen Aufgaben des Bestattungswesens durch einen steuerbegünstigten Verein wahrgenommen werden, stellt dies bei diesem eine steuerbegünstigte Tätigkeit dar, die – soweit diese Tätigkeit gegen Entgelt durchgeführt wird – als Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anhang 1b) anzuerkennen sind.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen.

Ferner sind dem Zweckbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

Nicht begünstigt wäre beispielsweise der Betrieb eines Krematoriums oder Leistungen, die in unmittelbarer Konkurrenz zu einem gewerblichen Bestattungsunternehmen stehen.

Wegen der ebenfalls durch § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO (Anhang 1b) begünstigten Förderung und Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten wird auf das Stichwort "Sternenkinder" verwiesen.

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