Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Freizeitwinzervereine können grundsätzlich wegen der Förderung des Heimatgedankens bzw. der Heimatpflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F.) steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Andere gemeinnützige Zwecke, wie die Förderung des Landschaftsbildes und Landschaftsschutzes, der Kultur und der Pflanzenzucht, sind bei Freizeitwinzervereinen Teilbereiche der Förderung der Heimatpflege. Diese Zwecke sind der Heimatpflege untergeordnet.

Seit 01.01.2007 ist eine eventuelle Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit der Freizeitwinzervereine (hier: u. U. Förderung der Heimatpflege und des Heimatgedankens/Teil der Brauchtumspflege) unter Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO (Anhang 1b) und des AEAO zu § 52 AO TZ 13 (Anhang 2) zu prüfen.

Wird über die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit entschieden, ist in jedem Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Freizeitwinzerverein in erster Linie die eigenwirtschaftlichen Zwecke seiner Mitglieder fördert (Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, und das Verbot der Ausschließlichkeit, s. § 56 AO, Anhang 1b). Auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 13 (Anhang 2). Die allgemeinen Grundsätze, die für die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Liebhaberei gelten, sind entsprechend anzuwenden. Satzungszweck dürfen keine Winzerfeste und anderen Festveranstaltungen sein, weil insoweit gegen das Gebot der Ausschließlichkeit (s. § 56 AO, Anhang 1b) verstoßen wird. Bezüglich der tatsächlichen Geschäftsführung, an die der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen stellt (s. § 63 AO, Anhang 1b), ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Förderung der Geselligkeit nicht im Vordergrund der eigentlichen Vereinstätigkeit steht (s. AEAO zu § 52 AO TZ 13, Anhang 2).

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