Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Freizeitgestaltung ist grundsätzlich nicht steuerbegünstigt (gemeinnützig).

Freizeitgestaltung dient in erster Linie der Erholung durch Unterhaltung und Zerstreuung. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung liegt bei zunehmender Arbeitszeitverkürzung zwar im allgemeinen Interesse der Bevölkerung, diese Tatsache reicht aber für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht aus, s. BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499.

Sie ist nur dann außerhalb des Bereichs des Sports als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die eine steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit dem Katalog der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannten Freizeitaktivitäten identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannten Betätigung ähnlich ist.

Somit können die Geselligkeits- und Hobbyvereine (Freizeitclubs, Campingclubs, Briefmarkensammlervereine, CB-Funk-Clubs, Modellbauvereine, Film- und Fotoclubs, Karnevalsvereine und dgl.) nicht als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, weil Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit auf

  • materiellem,
  • geistigem und
  • sittlichem

Gebiet verlangt. Zu den Ausnahmen s. "Hobby- und Freizeitvereine", s. "Campingplatz", s. "Briefmarkensammlervereine", s. "Modellbauvereine", s. "Film- und Fotoclubs", s. "Karnevalsvereine" und s. "Gemeinnützigkeit".

Gemeinnützigkeit ist aber bei den Einrichtungen gegeben, die die Freizeitgestaltung

  • einem besonderen schutzbedürftigen Personenkreis (Kranken, Alten oder Jugendlichen) zugutekommen lassen oder
  • auf sportlicher Basis vornehmen.

Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Menschen fördern wollen, können in keinem Fall steuerbegünstigt sein.

S. "Hobby- und Freizeitvereine".

Aber auch verschiedene Freizeitbetätigungen sind als gemeinnützigen Zwecken dienend anzuerkennen. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) nennt die Förderung

  • der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnereien,
  • des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,
  • der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
  • des Amateurfunkens,
  • des Modellflugs,
  • des Hundesports.

Der in § 52 Abs. 2 AO a. F. genannte Katalog konnte keine abschließende Aufzählung sein, weil die Gesetzesformulierung bis zum 31.12.2006 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO a. F. auf das Merkmal "insbesondere" abstellte.

Als gemeinnützigen Zwecken dienend wird nach dem AEAO zu § 52 AO TZ 10 (Anhang 2) auch die Förderung des Baus und Betriebs von

  • Schiffsmodellen,
  • Automodellen,
  • Eisenbahnmodellen,
  • Drachenflugmodellen,

anerkannt sowie die Förderung des

  • CB-Funkens,

weil eine gewisse Identität mit der Förderung des Modellflugs bzw. eine entsprechende Identität mit dem Amateurfunken gegeben ist.

Diese Zwecke sind deshalb als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anzuerkennen.

Nicht identisch mit den in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) und deshalb auch nicht als eigenständige, steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke anzuerkennen sind die Förderung

  • des Amateurfilmens (die Steuerbegünstigung kann aber dann in Betracht kommen, wenn die Kunst oder Kultur gefördert wird),
  • des Amateurfotografierens (die Steuerbegünstigung kann aber dann in Betracht kommen, wenn die Kunst oder Kultur gefördert wird),
  • des Kochens,
  • des Brett- und Kartenspielens,
  • des Sammelns von Gegenständen (Briefmarken, Münzen, Autogrammkarten),
  • der Tätigkeit von Reise-, Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-, Kosmetik- und Oldtimervereinen. Bei den Oldtimervereinen kann aber eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst oder (technischer) Kultur in Betracht kommen.

In den genannten Fällen fehlt es an dem Merkmal Förderung der Allgemeinheit. Fördern aber Vereine das Amateurfilmen oder das Amateurfotografieren, kann, wie bereits ausgeführt, u. U. die Steuerbegünstigung wegen der Förderung der Kunst in Betracht kommen. Oldtimervereinen kann u. U. die Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst oder der technischen Kultur gewährt werden, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen auf diese Förderzwecke gerichtet sind (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2).

Nicht gemeinnützig und somit nicht steuerbegünstigt sind in der Regel auch:

  • Studentische Verbindungen (Burschenschaften);
  • Landjugendvereine;
  • Country- und Westernvereine;
  • Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung von öffentlichen Volksfesten ist (z. B. Kirmes, Kärwa, Schützenfest) – s. AEAO zu § 52 AO TZ 12, Anhang 2.

Das BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 299 setzt die begonnene Rechtsprechung zur Gemeinnützigkeit von Freizeitvereinen konsequent fort. Das BFH-Urteil vom 21.12.1994, BFH/NV 1995, 1045 hat bestätigt, dass die Förderung des Schiffs- und Automodellbaus als gemeinnützige Zielsetzung d. § 52 AO (Anhang 1b) anzusehen ist. Diese Tätigkeiten seien in gleicher Weise und mindestens im gleichen Umfang wie die Förderung des Modellflugs, der ausdrücklich in § 52 Abs. 2 Nr. ...

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