Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Freiwilligenagenturen können regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften behandelt werden, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen besteht (s. BMF vom 15.09.2003, BStBl I 2003, 446 und s. AEAO zu § 52 AO TZ 3, Anhang 2).

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