Tz. 39

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Seit 2017 haben auch die steuerbegünstigten Körperschaften ihre Steuererklärungen grundsätzlich in elektronischer Form authentifiziert einzureichen (§ 31 Abs. 1a KStG, Anhang 3). Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann, auf Antrag, auf eine elektronische Abgabe der Steuererklärungen verzichtet werden. Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO (Anhang 1b) voraus, dass eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO (Anhang 1b) ist dies insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall können die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Diese sind von dem gesetzlichen Vertreter der Körperschaft zu unterschreiben.

Vereine können ihre Steuererklärungen kostenfrei über das von der Finanzverwaltung angebotene ELSTER-Onlineportal (www.elster.de) erstellen und einreichen. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich, bei dem ein elektronisches Zertifikat für die spätere Anmeldung erstellt wird.

Ein Verein ohne steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb braucht nur den Hauptvordruck (KSt 1) und die Anlage GEM verwenden. Bei einem Verein mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Bruttoeinnahmen die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR übersteigen, sind zusätzlich noch die Anlage GK und die Anlage ZVE (sowie für die Erklärung von erhaltenen Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen die Anlage WA) auszuwählen.

Wegen weiterer Einzelheiten für die Erstellung von Steuererklärungen von steuerbegünstigten Vereinen über ELSTER wird auf den von der OFD NRW erstellte Leitfaden "Mein ELSTER für Vereine" (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021_04_19_internet_endf-einzs_brosch_meinelstervereine.pdf) hingewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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