Tz. 38

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Steuerbegünstigte Körperschaften, die Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Landesverbänden, z. B. dem DSB u.a.) erhalten, müssen ihren Zuschussgebern i.d. Regel ihre Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung nachweisen. Daher ist auf Antrag für jeden Veranlagungszeitraum (jedes Jahr) nach Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ein Freistellungsbescheid bzw. ein Körperschaftsteuerbescheid mit der entsprechenden Anlage für die Freistellung der übrigen Tätigkeitsbereiche zu erteilen.

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