Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Freimaurerlogen können regelmäßig nicht als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen anerkannt werden. Zum einen sind nicht alle von diesen Einrichtungen verfolgten Zwecke gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b). Auch fehlt es diesen Einrichtungen überwiegend an der Förderung der Allgemeinheit.

In Deutschland gibt es nach den Angaben des VGLvD e. V. (Vereinigte Großlogen von Deutschland) derzeit etwa 15 000 deutsche Freimaurer, die in fünf Großlogen organisiert sind. Unter diesen fünf Großlogen gibt es etwa 500 regionale Johannislogen (www.freimaurer.org; Stand 24.09.2017).

Neben der rein "männlichen" Freimaurerei gibt es in Deutschland rd. 25 Frauenlogen und rd. 15 "gemischte" Logen (für Männer und Frauen).

Hinsichtlich der Vielzahl der von einer Freimaurerloge verfolgten Zwecke hat das FG Bremen vom 09.07.1982, EFG 1983, 194 entschieden, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig sein kann, weil nicht alle ihre Zwecke gemeinnützig sind (Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot nach § 56 AO, Anhang 1b).

Zuletzt hat der BFH die zu Freimaurerlogen ergangene Rechtsprechung (BFH vom 26.01.1973, III R 40/72, BStBl II 1973, 430) bestätigt, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden kann (BFH vom 17.05.2017, V R 52/15, BFH/NV 2017, 1220).

So stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen einen Verstoß gegen die Werteordnung des GG dar, weswegen es an einer "Förderung der Allgemeinheit" i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) fehlt.

Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der "Allgemeinheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Werteordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, kann nicht als Förderung der Allgemeinheit gelten.

Eine Freimaurerloge diskriminiert Frauen, wenn sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten offen steht.

An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (BVerfG vom 10.07.2012, 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72).

So bilden die rituellen Arbeiten einer Freimaurerloge den entscheidenden und wichtigsten Teil der freimaurerischen Tätigkeit. Die übrigen ggf. steuerbegünstigten Betätigungen einer Loge bilden lediglich einen Nebenzweck.

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