Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Freikörperkulturvereinen – FKK-Vereinen – wurde bisher auch dann die Steuerbefreiung versagt, wenn sie Sport treiben, weil die sportliche Betätigung nicht ausschließlich und unmittelbar verfolgt wurde. S. auch die Entscheidungen des BFH (BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 83 und s. BFH vom 20.11.1969, BStBl II 1970, 133). Vom FG Düsseldorf wurde hingegen die Gemeinnützigkeit anerkannt (s. FG Düsseldorf vom 28.04.1976, EFG 1976, 362).

Die sportliche Betätigung stellt nur eines der verschiedenen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, nämlich die Förderung der Freikörperkultur, dar.

Ist die Satzung so ausgestaltet, dass als Zielsetzung nicht die "Pflege von Kultur, Geist und Seele nach den Grundsätzen der Freikörperkultur" im Vordergrund steht, sondern Satzungszweck die Förderung des Breiten- und Familiensports, des Wettkampfsports nach den Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes ist, kann FKK-Vereinen, deren Zweck – unabhängig von den Motiven – auf sportliche Betätigung gerichtet ist, die Steuerbefreiung zuerkannt werden. Die Förderung der Freikörperkultur kann bei diesen Vereinen allenfalls durch die Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Freikörperkultur e. V. zum Ausdruck kommen.

Fördert ein Verein satzungsmäßig und tatsächlich den Sport durch die planmäßige Pflege der Leibesübung, so ist es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht schädlich, wenn der Verein daneben auch der Pflege der Freikörperkultur dient (s. auch FinMin NRW vom 23.05.1980, AZ: S 0171–2 – V B 4).

Ein FKK-Verein, bei dem ein satzungsmäßiger Vereinszweck die "gesunde und harmonische Freizeitgestaltung für die gesamte Familie" ist und der dafür Einrichtungen unterhält (Liegewiese, Freizeitparks usw.), dient nicht gemeinnützigen Zwecken und kann daher keine Steuerbefreiung bekommen. Ziel und Zweck eines solchen Vereins ist nicht die Förderung des Sports, sondern vielmehr die der allgemeinen Erholung (s. BFH vom 30.09.1981, BStBl II 1982, 148ff.).

Das niedersächsische FG hat mit rechtskräftigem Urteil vom 14.05.1991, AZ: VI 375/88 (LX 101 036) entschieden, dass die Förderung der Freikörperkultur allein kein gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 AO (Anhang 1b) ist. Freikörperkultur ist auch dann nicht steuerbegünstigt, wenn die Unterhaltung eines Freizeit- und Sportgeländes dem Landschaftsschutz dient.

Das Nds. FG hat sich im Urteil vom 18.02.1997, EFG 1997, 1340 mit der Anerkennung der Freikörperkultur beschäftigt und festgestellt, dass die Förderung und Ausübung der Freikörperkultur kein Zweck i. S. v. § 52 AO (Anhang 1b) ist. Im Urteil wurde festgehalten, dass ein Verein, der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke durch Einrichtung und Unterhaltung von Plätzen zur Ausübung des Familiensports und gleichrangig der Freikörperkultur verfolgt, nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

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