Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Für Vereine gelten folgende Freigrenzen:

Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" i. H. v. 45 000 EUR brutto gem. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b).

Diese Freigrenze ist für alle anderen Zweckbetriebe, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft unterhält, nicht zu beachten. Es können Gewinne in jeglicher Größenordnung erzielt werden, ohne dass sich ertragsteuerliche Folgen ergeben.

Besteuerungsfreigrenze für die Ertragsteuern im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v. 35 000 EUR brutto (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Diese Freigrenze kann für den gesamten Tätigkeitsbereich innerhalb eines Kalenderjahres nur einmal in Anspruch genommen werden. Wird die Freigrenze überschritten, sind Besteuerungsgrundlagen festzustellen.
Vorsteuerpauschalierungsgrenze (s. § 23a UStG, Anhang 5) für den unternehmerischen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft i. H. v. 35 000 EUR brutto. Wird die Grenze von 35 000 EUR nicht überschritten, können die Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7 % der steuerpflichtigen Umsätze in allen Tätigkeitsbereichen pauschaliert werden.

Wegen Einzelheiten s. "Steuerarten".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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