Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Frauenhäuser können wegen der Förderung des Wohlfahrtswesens gemeinnützig sein (s. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO, Anhang 1b). Frauenhäuser, die Unterkunft und Verpflegung stellen, sind regelmäßige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, da die Frauen dort in Notsituationen untergebracht werden.

Frauenhäuser schützen jedoch auch misshandelte Frauen, so dass im Regelfall mildtätige Zwecke verfolgt werden (s. a. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2005, 93).

Frauenhäuser sind nicht explizit in § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) geregelt und es gibt deshalb keine generelle Vermutung, dass diese mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) verfolgen. Auf Grund der hierzu entwickelten Kasuistik muss dies jedoch auch für Frauenhäuser gelten (s. a. von Cube in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, 2017, Tz. 52 zu § 53 AO).

Die Einnahmen, die aus der Abgabe von Unterkunft und Verpflegung erzielt werden, sind im Rahmen eines Zweckbetriebes zu erfassen. Aus den erzielten Überschüssen im Tätigkeitsbereich Zweckbetriebe sind keine ertragsteuerlichen Folgerungen zu ziehen.

Umsatzsteuerlich sind die Leistungen steuerbar, können aber nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) steuerbefreit sein, soweit die dort genannten Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, findet grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Baden-Baden 2017.

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