Tz. 6

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

§ 191 UmwG führt abschließend die Rechtsträger auf, die sich an einem Formwechsel beteiligen können. Abs. 1 bestimmt die möglichen formwechselnden Rechtsträger (darunter den Verein), Abs. 2 die möglichen neuen Rechtsformen. In Absatz 2 wird der Verein nicht genannt.

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