Tz. 6
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
§ 191 UmwG führt abschließend die Rechtsträger auf, die sich an einem Formwechsel beteiligen können. Abs. 1 bestimmt die möglichen formwechselnden Rechtsträger (darunter den Verein), Abs. 2 die möglichen neuen Rechtsformen. In Absatz 2 wird der Verein nicht genannt.
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