Tz. 2

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Rechtsfähige Vereine können nur formwechselnde Rechtsträger sein, nicht jedoch die Zielrechtsform. Formwechselfähig sind auch aufgelöste rechtsfähige Vereine, sofern sie ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschließen könnten. Nicht beteiligungsfähig an einem Formwechsel ist der nicht rechtsfähige Verein, solange er sich nicht als e. V. registrieren lässt.

Ein rechtsfähiger Verein kann sich nur in eine Kapitalgesellschaft, also AG, GmbH, KGaA oder eG, umwandeln. Ein Formwechsel in eine GbR, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zulässig. Der Gesetzgeber sah dafür kein praktisches Bedürfnis. Hingegen kann ein Formwechsel in eine Personengesellschaft dadurch vollzogen werden, dass der Verein auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet und seine Fortsetzung als nicht rechtsfähiger Verein beschließt. Dieser unterliegt den Vorschriften der GbR, vgl. § 54 BGB (Anhang 12a), und kann sich anschließend durch Aufnahme ins Handelsgewerbe in eine oHG (oder KG) wandeln. Denkbar ist ferner, dass der Verein sich durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umwandelt und diese einen weiteren Formwechsel in eine Personengesellschaft vollzieht. Zur im Umwandlungsgesetz nicht geregelten Umwandlung in eine Stiftung s. Thölke, npoR 2017, 54.

 

Tz. 3

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Als nicht gesetzlich geregelte Umwandlung ist zudem der vereinsrechtliche Rechtsformwechsel anerkannt, bei dem einem e. V., der sich überwiegend wirtschaftlich betätigt, eine staatliche Genehmigung gemäß § 22 BGB (Anhang 12a) erteilt wird und er sich im Vereinsregister austragen lässt. Auch der umgekehrte Wechsel vom wirtschaftlichen Verein in den e. V. ist möglich. Hierzu muss sich der Verein im Vereinsregister eintragen lassen und sodann seine Konzession zurückgeben. Ferner kann sich ein e. V. durch Verzicht auf seine Rechtsfähigkeit identitätswahrend in einen nicht rechtsfähigen Verein umwandeln, wenn von den Mitgliedern gleichzeitig die Fortsetzung in dieser Rechtsform beschlossen wird. Ein zwingendes Liquidationsgebot steht dem nicht entgegen. Umgekehrt kann ein nicht rechtsfähiger Verein durch Registrierung im Vereinsregister identitätswahrend die Rechtsform des e. V. erlangen, im Einzelnen Katschinski, in: Semler/Stengel, UmwG, § 272 Rn. 6ff. (4. Aufl. 2017).

 

Tz. 4

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eine Beschränkung der Formwechselmöglichkeiten des Vereins kann sich gemäß § 272 Abs. 2 UmwG aus der Vereinssatzung oder auch aus dem Landesrecht ergeben. Eine dem Formwechsel entgegenstehende Satzungsregelung muss vor einem Formwechsel oder gleichzeitig durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Satzungsklausel kann dann eine Umwandlungssperre darstellen, wenn für ihre Änderung besondere Erfordernisse einzuhalten sind.

Der Vorbehalt landesgesetzlicher Regelungen betrifft in erster Linie wirtschaftliche Vereine. Allerdings sind derzeit einem Formwechsel entgegenstehende landesrechtliche Regelungen nicht ersichtlich zuzuordnen.

 

Tz. 5

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Das Formwechselverfahren bestimmt sich nach den §§ 190ff., 272ff. UmwG. Für die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Erstattung des Umwandlungsberichts;
  • Prüfung des Abfindungsangebots;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung nebst Auslegung des Umwandlungsberichts in dem Geschäftsraum und Versendung auf Verlangen;
  • Auslegung des Umwandlungsberichts und dessen Erläuterung in der Mitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung;
  • Gründungsprüfung beim Formwechsel in eine AG oder KGaA;
  • Anmeldung und Eintragung des Formwechsels;
  • Bekanntmachung des Formwechsels;
  • Benachrichtigung der Anteilsinhaber bzw. Genossen.

In der Praxis ist nach allgemeinen umwandlungsrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob (etwa durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder) auf einzelne Umwandlungsschritte verzichtet werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge