Tz. 28

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Steuerlich unschädlich ist eine Betätigung auch dann, wenn eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet (s. § 58 Nr. 10 AO, Anhang 1b). § 58 Nr. 10 AO ist nicht auf den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hierfür können u. a. freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) eingesetzt werden. Dieser Erwerb mindert aber die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Einzelheiten zu dieser Thematik s. AEAO zu § 58 Nr. 10 AO (Anhang 2).

 

Tz. 30

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

 

Beispiel:

Eine Körperschaft erzielt im Kalenderjahr 01 folgende Überschüsse bzw. vereinnahmt Mittel i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b):

 
Überschuss aus der Vermögensverwaltung 30 000 EUR
Sonstige zeitnah zu verwendende Mittel i. S. d.  
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (s. Anhang 1b) 45 000 EUR

Im Jahr 01 werden 5 000 EUR für den Erwerb von Anteilen zum Erhalt der prozentualen Beteiligung eingesetzt.

Ergebnis:

Die freie Rücklage i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO wird wie nachfolgend dargestellt ermittelt:

 
Überschuss aus der Vermögensverwaltung  
33 1/3 % von 30 000 EUR 10 000 EUR
Sonstige zeitnah zu verwendende Mittel i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO  
(s. Anhang 1b) 10 % von 45 000 EUR    4 500 EUR
Summe  14 500 EUR

Der Höchstbetrag, der für die freie Rücklage i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) im Kalenderjahr 01 gebildet werden kann, beträgt wie vorstehend ermittelt 14 500 EUR. Er ist jedoch um die Mittel zu kürzen, die für den Erwerb der Anteile zum Erhalt der prozentualen Beteiligung eingesetzt werden (5 000 EUR). Im Kalenderjahr 01 kann folglich nur eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) i. H. v. 9 500 EUR gebildet werden.

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