Tz. 25

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Steuerbegünstigte Körperschaften können seit 01.01.2014 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zeitnah zu verwendende Mittel zur Vermögensausstattung zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln zur Vermögensausstattung kann sowohl an bereits bestehende als auch an noch zu gründende steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen.

Welche Mittel dürfen zur Vermögensausstattung weitergegeben werden?

  • Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung";
  • Gewinne aus Zweckbetrieben;
  • Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben;
  • höchstens 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel.

Maßgebend für die Ermittlung der vorstehend genannten Grenzen sind die Verhältnisse der Geberkörperschaft des vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahres (s. AEAO zu § 58 Nr. 3 AO TZ 3, Anhang 2).

 

Tz. 26

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bei der Empfängerkörperschaft handelt es sich um eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  • Die aus Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft müssen übereinstimmen mit den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der gebenden Körperschaft. Der mit den weitergebenden Mitteln verfolgte Zweck muss sowohl von der Geber- als auch von der Empfängerkörperschaft gefördert werden. Beide Körperschaften können daneben aber auch noch weitere Zwecke fördern. Fördert die Überträgerin beispielsweise mildtätige Zwecke sowie die Altenhilfe, die Empfängerkörperschaft aber mildtätige Zwecke sowie den Tierschutz, so dürfen die Vermögenserträge aus dem übertragenen Vermögen bei der Empfängerin nur für mildtätige Zwecke verwendet werden.
  • Die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3 AO (Anhang 1b) zur Vermögensausstattung verwendet werden.
  • Die zugewandten Mittel und Erträge unterliegen bei der Empfängerkörperschaft der steuerbegünstigten Mittelverwendungspflicht. Erfolgt eine Verwendung für andere Zwecke, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor.
 

Tz. 27

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Eine zeitnahe Mittelverwendung ist aber bei der Empfängerkörperschaft nicht erforderlich (s. Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 28.03.2014, AZ: S 0174 A – 16 – St 53). In diesem Sinne ist auch die Vermögensverwaltung einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft (z. B. gGmbH), die denselben steuerbegünstigten Zweck verfolgt, durch Hingabe von Kapital bei Neugründung oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung erlaubt, nicht aber der Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden Körperschaft. Neben dieser Vermögensausstattung gemäß § 58 Nr. 3 AO (Anhang 1b) können weiterhin die Bestände der freien Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b) sowie andere nicht zeitnah zu verwendende Mittel zur Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft genutzt werden.

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