1. Allgemeines

 

Tz. 2

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die in § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) genannte Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften ist für den Erhalt der Steuerbegünstigung unschädlich, obwohl sie nicht mit den Grundsätzen des steuerbegünstigten Rechts im Einklang steht (hier: Grundsatz der Unmittelbarkeit, s. AEAO zu § 60 AO TZ 2 Buchst. a, Anhang 2). Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung. In der Satzung muss dies als Stiftungszweck ausdrücklich aufgenommen werden.

2. Fördervereine/Spendensammelvereine

 

Tz. 3

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Eine Mittelbeschaffungskörperschaft ist gem. den §§ 26ff., 80ff. BGB (Anhang 12a) eine eigene juristische Person des privaten Rechts in Form eines Vereins oder einer Stiftung.

 

Tz. 4

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Die Betätigung eines solchen Vereins ist unschädlich, wenn er Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO TZ 1, Anhang 2).

 

Tz. 5

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Die Mittelbeschaffungskörperschaft ist nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG (s. Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraums bzw. Erhebungszeitraums erfüllt sind.

 

Tz. 6

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Sinn und Zweck von Förder- und Spendensammelvereinen ist es, Mittel (insbesondere Zuwendungen in Geld, aber auch Sachmittel) für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke für eine andere Körperschaft des privaten Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschaffen.

 

Tz. 7

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Im AEAO zu § 58 Nr. 1 AO (Anhang 2) verlangt die Verwaltung, dass die Beschaffung von Mitteln in der Satzung des Fördervereins festgelegt wird. Ansonsten kommt nur eine Weiterleitung von Mitteln im Rahmen von § 58 Nr. 2 AO (Anhang 2) in Betracht. Ist das Betätigungsfeld der Förderkörperschaft die ausschließliche Mittelbeschaffung, muss sich aus der Satzung ergeben, dass von der Körperschaft die gesamten Mittel für den genannten Zweck zu verwenden sind. Diese Tatsache schließt aber die Bildung von Rücklagen z. B. nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) nicht aus.

 

Tz. 8

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Nach dem BFH-Urteil vom 13.09.1989, BStBl II 1990, 28 gelten die in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b enthaltenen Grenzen unschädlicher Rücklagenbildung auch für steuerbegünstigte Spendensammel- und Fördervereine i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 9

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Nach Auffassung des Senats sind gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften grundsätzlich gehalten, ihre laufenden Einnahmen zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen. Eine Rücklagenbildung sei nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b AO zulässig, soweit diese Rücklagen zur nachhaltigen Zweckerfüllung erforderlich sind.

 

Tz. 10

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Die gesetzliche Regelung für die zeitnahe Mittelverwendung findet sich in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Regelung ist eine zeitnahe Mittelverwendung dann gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 62 AO (Anhang 1b) ist aber zu beachten. D.h., es können vor einer zeitnahen Verwendung von Mitteln für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zunächst auch Rücklagen gebildet werden.

Die Nennung der geförderten Körperschaft in der Satzung ist nicht erforderlich gemäß AEAO Nr. 1 zu § 58 Nr. 1 AO (so auch schon FinMin Bayern, Erlass vom 25.06.1997, DB 1997, 1746; Anhang 2). Erfolgt aber eine derartige namentliche Nennung der Körperschaft, müssen die Mittel auch grundsätzlich an diese weitergegeben werden. Der BFH hat im Urteil vom 25.06.2014, I R 41/12 entschieden, dass im Fall der Festschreibung in der Satzung, wonach der Satzungszweck der empfangenden Körperschaft mit dem Satzungszweck der Förderkörperschaft übereinstimmen muss, ein Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzungsbestimmungen vorliegt, wenn Mittel an eine Körperschaft weitergeleitet werden, die wegen anderer Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist.

 

Tz. 11

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Zu den Fördervereinen/Spendensammelvereinen zählen z. B.:

  • Fördervereine für Schulen und Universitäten. Zur steuerlichen Behandlung von Schulfördervereinen s. OFD Rheinland vom 07.01.2011, AZ: S 2729–2010/0073;
  • Fördervereine, die Mittel für Theater und Museen beschaffen;
  • Fördervereine, die die Erhaltung von Kunstdenkmälern unterstützen;
  • Fördervereine, die der Mittelbeschaffung im Bereich des Sports dienen (Sporthallen, Sportanlagen etc.);
  • Spendensammelvereine zur Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen;
  • Feuerwehrfördervereine für die Wahrnehmung von Brandschutzaufgaben.
 

Tz. 12

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Folgende Kosten können z. B. unmittelbar von einem Förderverein für die geförd...

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