Tz. 18
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Flugzeuge sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur in Form der AfA gemindert werden können. Die Nutzungsdauer beträgt bei
- Flugzeugen unter 20 t höchstzulässigem Gesamtgewicht 21 Jahre. Das entspricht einem jährlichen AfA-Prozent-Satz von 4,76 % (7,14 %).
- Hubschraubern 19 Jahre. Das entspricht einem jährlichen AfA-Prozent-Satz von 5,26 % (7,14 %).
Weitere Einzelheiten s. "Luftsportvereine".
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