Tz. 18

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Flugzeuge sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur in Form der AfA gemindert werden können. Die Nutzungsdauer beträgt bei

  • Flugzeugen unter 20 t höchstzulässigem Gesamtgewicht 21 Jahre. Das entspricht einem jährlichen AfA-Prozent-Satz von 4,76 % (7,14 %).
  • Hubschraubern 19 Jahre. Das entspricht einem jährlichen AfA-Prozent-Satz von 5,26 % (7,14 %).

Weitere Einzelheiten s. "Luftsportvereine".

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