Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Betreiben Vereine Motor- und Segelflugsport, können sie als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden. Der Begriff des "Sports" ist in der Abgabenordnung geregelt (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Auch der Motor- und Segelflugsport ist unter den Begriff "Sport" einzuordnen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2). Die bisherige Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes (s. BFH-Urteil vom 20.07.1969, BStBl II 1970, 67) kann daher auch vonseiten der Verwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden, weil Motorsport unter das Merkmal Sport einzuordnen ist. Zur Gemeinnützigkeit eines Flugsportvereins s. auch FG Köln, Urteil vom 10.10.2002, EFG 2003, 422. Das FG nimmt in diesem Urteil zur Selbstlosigkeit Stellung und beanstandet, dass der Verein keine nennenswerten Leistungen zur Förderung des Sports erbracht hat. Wirtschaftliche Interessen sollen nach den Ausführungen des FG im Vordergrund stehen.

 

Tz. 2

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Fördert ein Flugsportverein den Modellflugsport in einer seiner Abteilungen, ist auch diese Abteilung steuerbegünstigt (gemeinnützig), weil Modellflugsport ein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist (hierzu s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2). Einnahmen aus dem Modellflugsport können demzufolge in einem Zweckbetrieb "Sport" erfasst werden, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 3 AO (Anhang 1b) erfüllt sind.

 

Tz. 3

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Gewinne aus derartigen Betätigungen genießen folglich auch Ertragsteuerfreiheit. Für umsatzsteuerliche Zwecke kommt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung. Werden Startgelder erhoben, kann u. U. auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) greifen. Für Umsätze, auf die die Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden ist, kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht (Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

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