Tz. 12

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Werden von vereinsfremden Piloten Landegebühren erhoben, ist die steuerliche Handhabung wie in Tz. 9 dargestellt (s. Tz. 9), vorzunehmen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn von dem vereinsfremden Piloten eine Zuwendung (Spende) erwartet und diese letztlich vereinnahmt wird, weil der Zuwendung eine Gegenleistung gegenübersteht (Landung auf dem Fluggelände).

 

Tz. 13

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Zur Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder sowie zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen s. Vfg. der OFD Nürnberg, koord. Ländererlass vom 04.12.2000, AZ: S 7180–24/St 43 (s. Anhang 14 II.b) Nr. 8 S. 766/6) und s. Vfg. der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, AZ: S – 7180.

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