Tz. 11

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung ist wie in Tz. 9–10 (s. Tz. 9–10) dargestellt vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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