Tz. 9

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Motor- und Segelflugzeuge können an Nichtmitglieder zu folgenden Zwecken und in folgenden Varianten überlassen werden:

  1. Rundflug, Charterflug und dgl. (Nichtmitglied ist eigener Pilot des Flugzeugs);
  2. Rundflug, Charterflug und dgl. (Nichtmitglied fliegt bei einem Vereinsmitglied mit).

Ertragsteuerlich kann § 65 AO (Anhang 1b) nicht greifen, weil der Wettbewerbsgedanke zu anderen Unternehmern im Vordergrund steht und somit die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebes nicht mehr vorliegen. Die Einnahmen sind aus diesem Grund in einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Wird die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) – Bruttoeinnahmen sind maßgebend – überschritten, sind Besteuerungsgrundlagen festzustellen. D.h., es wird partielle Steuerpflicht (Teilsteuerpflicht für diesen Tätigkeitsbereich) ausgelöst.

 

Tz. 10

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für umsatzsteuerliche Zwecke unterliegen die Entgelte dem vollen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) von derzeit 19 %. Vorsteuerbeträge können abgezogen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

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