Tz. 7

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

M.E. muss die Beurteilung dieser Nutzungsüberlassung gegen Entgelt in Anlehnung an die Ausführung der Verwaltung im AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) erfolgen (Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen). Eine Vermietung auf längere Dauer scheidet m. E. aus. Somit stellt sich die Frage der Einordnung in den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung nicht.

Es handelt sich folglich um eine kurzfristige Nutzungsüberlassung der Motor- bzw. Segelflugzeuge an Mitglieder.

Ertragsteuerlich sind Einnahmen dieser Art einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art zuzuordnen. Dieser ist aber Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b), weil es sich bei den Nutzern um Mitglieder des Vereins handelt.

 

Tz. 8

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die steuerbaren Entgelte, die nicht steuerbefreit sein können, steuerpflichtig. Sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), weil ertragsteuerlich die Einnahmen einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Eine andere Auffassung vertritt, wie bereits ausgeführt, das FG Niedersachsen vom 06.02.2003, AZ: 5-K-459/58. Dient die Nutzungsüberlassung an Mitglieder des Vereins dagegen dazu, den satzungsmäßigen Zweck des Sportvereins – Ausübung der jeweiligen Sportart – zu verwirklichen, so soll eine abweichende Einordnung vorgenommen werden.

M.E. werden in der Mehrzahl aller Fälle die satzungsmäßigen Zwecke gegen Entgelt und durch Nutzungsüberlassungen von Sportanlagen und Sportgeräten verwirklicht. Hieraus folgt, dass es sich bei einer Nutzungsüberlassung nicht um Teilnehmergebühren handeln kann.

Zu Rundflügen s. "Flugtage".

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