Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Flugrettungsdienste gehören zu dem gemeinnützigen Zweck der Rettung aus Lebensgefahr i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 AO (Anhang 1b), vgl. Hüttemann "Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht", Tz. 3.107.

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