Tz. 3

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Flugrettungsdienste erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Die Beförderungen von kranken und verletzten Personen in dafür hergerichteten Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 17b UStG (Anhang 5) umsatzsteuerbefreit. Für die Primärflüge gilt, dass die Umsatzsteuerbefreiung angewandt wird, da Notfallpatienten in besonders hergerichteten Fahrzeugen transportiert werden (A 4.17.2 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Wird nämlich der Verletzte im Anschluss an die Notfallrettung in ein Krankenhaus befördert, stellen die lebensrettenden Maßnahmen, die der Vorbereitung der Transportfähigkeit des Patienten dienen, einen Teil der einheitlichen umsatzsteuerfreien Leistung dar.

Bei den Sekundärflügen ist hinsichtlich der Organtransporte zu beachten, dass die Lieferung von menschlichen Organen nicht nach § 4 Nr. 17b UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei ist. Nach Auffassung des EuGH (Rs. De Fruytier vom 03.06.2010, C-237/09, UR 2010, 624) fällt die selbstständige Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für Krankenhäuser, Laboratorien etc. nicht unter die Steuerbefreiung.

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