Tz. 2

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Durch das Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ergänzt um den neuen Buchst. c. Danach gelten Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen als Zweckbetriebe. Zwar konnten bereits in der Vergangenheit derartige Einrichtungen – soweit sie von einer steuerbegünstigten Körperschaft betrieben wurden – durchaus als Zweckbetriebe nach § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt werden. Jedoch hat die Neuregelung für die betroffenen Körperschaften den Vorteil, dass sie nun nicht mehr in jedem Einzelfall prüfen muss, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine Person i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) handelt. Flüchtlinge zählen regelmäßig aufgrund ihrer psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation zu den von § 53 AO (Anhang 1b) erfassten Personenkreis.

Mit dem in § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) aufgenommenen Verweis auf § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) wird jedoch sichergestellt, dass eine Flüchtlingseinrichtung nicht um des Erwerbs wegen betrieben werden darf. Ist dies der Fall, kommt eine Anerkennung der Flüchtlingshilfeeinrichtung als Zweckbetrieb nicht mehr in Betracht.

 

Tz. 3

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die Regelung des § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) tritt am Tag nach der Verkündigung des JStG 2020 in Kraft (Art. 50 Abs. 1 JStG 2020); d. h. ab dem 29.12.2020.

 

Tz. 4

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

In der Vergangenheit (d. h. ab dem 1.1.2014) konnte die vorübergehende Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen als Zweckbetrieb nach § 65 bzw. § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn diese in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften erfolgt, die ausschließlich den satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (BMF vom 20.11.2014, BStBl I 2014, 1613).

Diese Billigkeitsregelung galt vom 1.1.2014–31.12.2021 (BMF vom 31.7.2018, BStBl I 2018, 982) und wurde nun durch den neuen § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) abgelöst.

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