Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ist als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO (Anhang 1b) anerkannt. Daher können die wegen Förderung der Flüchtlingshilfe als gemeinnützig anerkannten Flüchtlingshilfevereine für erhaltene Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) sowohl für Beiträge als auch für die erhaltenen Spenden ausstellen (§ 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).

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