Tz. 10

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Auch in diesen Fällen kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden.

 

Tz. 11

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

 

Tz. 12

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Diese Regelungen gelten vom 01.08.2015 bis 31.12.2021 (BMF vom 06.12.2016, BStBl I 2016, 1425 und BMF vom 05.02.2019, BStBl I 2019, 116).

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