Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios in einem Sportvereinszentrum einen Zweckbetrieb unterhalten. Werden die Benutzer der Räumlichkeiten und Gerätschaften bei ihrem Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen". Die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b) sind damit erfüllt. Diese Einordnung ist sowohl für die Nutzung durch die Mitglieder des Vereins wie auch für die Nichtmitglieder zutreffend.

Werden aber nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, ist die Einordnung wie nachfolgend dargestellt vorzunehmen:

  • Handelt es sich bei den Nutzern um Mitglieder des Vereins, sind die Entgelte in einem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2);
  • werden die Räume und Sportgeräte vom Verein auch an Nichtmitglieder ohne die entsprechende Betreuung durch einen Übungsleiter überlassen, liegt insoweit eine Vermietung auf kurze Dauer an diesen Personenkreis vor. Entgelte, die der Verein vereinnahmt, sind dann einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). S. hierzu auch VfG des BayLfSt vom 09.05.2008, AZ: S 0186a 2.1–1.

Die erhobenen Nutzungsentgelte sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) bei Nutzung durch Mitglieder. Die Nutzung durch Dritte (Nichtmitglieder) unterliegt dem Regelsteuersatz.

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