Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Film- und Fotoclubs sind im Regelfall nicht gemeinnützig i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO (s. §§ 5168 AO, Anhang 1b), weil ihre Tätigkeit nicht als ausschließliche und selbstlose Förderung der Allgemeinheit angesehen werden kann.

Es handelt sich vielmehr um eine private Freizeitgestaltung, die, soweit sie nicht auf sportlicher Grundlage beruht, nicht gemeinnützig ist. Begünstigte Zwecke, wie die Förderung von Bildung und Kunst, werden von den Film- und Fotoclubs i. d. R. nur am Rande, nicht jedoch mit der vom Gesetzgeber verlangten Ausschließlichkeit gefördert. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Vereine in der Regel nicht nur ausschließlich Jugendliche, sondern auch Erwachsene zu ihrem Mitgliederkreis zählen.

Tritt der Unterhaltungscharakter der Filmveranstaltungen völlig in den Hintergrund und bilden die Filmvorführungen die wesentlichen Grundlagen für eine sich anschließende Erziehungs- und/oder Ausbildungsarbeit, kann ggf. Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gewährt werden.

Die Finanzverwaltung hat im AEAO zu § 52 AO TZ 9 (Anhang 2) ihre Auffassung bekräftigt, dass die Förderung des Amateurfilmens und Fotografierens keine Förderung der Allgemeinheit ist und somit nicht steuerbegünstigt sein kann (s. OFD Hannover, Vfg. vom 25.07.1994, AZ: S 0170–13 – StO 214/S 2729–326 – STH 233).

Der Sachverhalt wäre jedoch anders zu beurteilen, wenn ein Film- und Fotoclub ausschließlich nur Jugendliche als Mitglieder hätte. In einem solchen Fall wäre es denkbar, dass der Verein wegen der Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge die steuerliche Gemeinnützigkeit erlangen könnte (s. auch OFD Münster, Vfg. vom 18.01.1983, AZ: S 2729–77 – St 13–31).

Bei Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotografieren fördern, kann aber u. U. die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ("Förderung von Kunst oder technischer Kultur") i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) in Betracht kommen. Hierzu auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2.

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