Tz. 19

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen zum Zwecke der Ausbildung von Dienstkräften bei der Vorbereitung auf die Erlangung des Führerscheins Kl. II hat den Wegfall der Kfz-Steuerbefreiung für diese Fahrzeuge zur Folge. Die Steuerfreiheit bleibt jedoch bestehen, wenn die Ausbildung durch eigene Fahrlehrer der Feuerwehr erfolgt oder wenn die Feuerwehr mit privaten Fahrlehrern Dienstverträge für die Ausbildung auf Feuerwehrfahrzeugen abgeschlossen hat. Ein Wegfall der Steuerfreiheit kommt demnach regelmäßig nur dann in Frage, wenn Feuerwehrfahrzeuge privaten Fahrschulen für Schulungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Eine gleiche Beurteilung gilt für die anderen durch § 3 Nr. 5 KraftStG begünstigten Einrichtungen (z. B. Technisches Hilfswerk).

Literatur:

Augsten/Mallinger, Spendenleitfaden für Kommunen und Vereine, Loseblattsammlung, Fachverband der Kommunalkassenverwalter e. V., Rottweil; Märkle/Alber, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 12. Aufl., Stuttgart 2008.

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