Tz. 15

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Spenden für die originären Zwecke der Feuerwehr sind steuerlich abzugsfähig soweit sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, darunter fallen beispielsweise die Anschaffung eines neuen Feuerwehrautos, die Verwendung für Lehrgänge der Jugendfeuerwehr, Fortbildungsmaßnahmen etc. Die Verwendung für typische gesellige Aspekte der Sondervermögen oder der nichtrechtsfähigen Vereine sind ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, dass für diese Organisationsformen mangels Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend, keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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