Tz. 5

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die Gemeinde bildet für die Kameradschaftskasse ein Sondervermögen. Die Abwicklung erfolgt in einem jährlich für das Sondervermögen zu erstellenden Wirtschaftsplan der Gemeinde. Mit der Bildung des sogenannten Sondervermögens Kameradschaftskasse wird dieses Bestandteil der kommunalen Finanzwirtschaft (§ 18 Abs. 2 FwG für Baden-Württemberg). Die Gemeinde wird somit aber auch zum Träger von Veranstaltungen der Feuerwehrkameradschaft, die dem Grunde nach einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Die steuerlichen Pflichten, z. B. die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, werden dabei durch die Kommune erfüllt.

 

Tz. 6

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die Bildung von Sondervermögen ist auch für einzelne aktive Feuerwehrabteilungen möglich (§ 18 Abs. 1 FwG für Baden-Württemberg). Zulässig sind Orts- oder Stadtteilfeuerwehren mit getrenntem Sondervermögen. Zuwendungsbestätigungen für Spenden an das Sondervermögen sind nicht zulässig.

 

Tz. 7

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Für Jugendfeuerwehrabteilungen kann ebenfalls getrenntes Sondervermögen gebildet werden (s. § 18 Abs. 1 FwG für Baden-Württemberg). Ebenso gelten die Spielmannszüge der Feuerwehr als eigene Abteilungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge