Diese Schriften werden herausgegeben, um die Mitglieder über das aktuelle Tagesgeschehen im Verein, aber auch über bestimmte Veranstaltungen zu informieren, so zum Beispiel über ein anstehendes Sport-Jugendturnier mit Programmablauf o. Ä. Oftmals enthalten diese Publikationen keine Werbeanzeigen.

1. Kostenlose Abgabe

1.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 1

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Werden Schriften der genannten Art kostenlos abgegeben, sind sie Ausfluss des eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereiches. Die Ausgaben, die für Druck und Papier anfallen, sind in vollem Umfang dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen ist folglich ausgeschlossen. So hat auch der BFH im Urteil vom 04.03.1976 (BStBl II 1976, 472) entschieden, dass ein Verlust aus der kostenlosen Abgabe der Festzeitschrift nicht mit damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten sind, verrechnet werden kann.

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 2

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Umsatzsteuerbeträge, die in Rechnung gestellt wurden und die z. B. auf den Druck und das Papier entfallen, können nicht als Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil die Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich erbracht wurden und es an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mangelt (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

2. Entgeltliche Abgabe

2.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 3

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die entgeltlichen Abgaben dürften relativ selten vorkommen. Dies bietet sich ggf. zum Beispiel bei Jubiläumsschriften an. Hier ist zu prüfen, ob es sich um einen reinen Informationsausfluss handelt (zum Beispiel: eine Schrift zu einer Ausstellung). In diesen Fällen kann der Verkauf der Festzeitschrift/des Ausstellungskatalogs dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Ist hingegen der Anlass der Veranstaltung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (zum Beispiel: eine gesellige Veranstaltung), so ist auch der Verkauf der Festzeitschrift diesem zuzuordnen.

2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 4

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Je nach Zuordnung der Festzeitschrift zum Zweckbetrieb oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG (Anhang 5) oder der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) Anwendung. Zu beachten ist jedoch auch, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen kann, da es sich um Publikationen handelt, die nicht primär der Werbung dient.

Die Vorsteuerbeträge, die auf den Druck, das Papier und die sonstigen Kosten entfallen, sind abzugsfähig, weil der Verkauf der Schriften im unternehmerischen Bereich erfolgt und kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommt.

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