Tz. 9

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die anteiligen Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuerbeträge, die auf Druck und Papier entfallen) können zum Abzug gelangen, weil die Schriften entweder im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen Entgelt verkauft werden und somit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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