Tz. 8

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Erfolgt die Abgabe entgeltlich, kann auch eine Aufteilung der Kosten in Betracht kommen, und zwar dann, wenn die Festzeitschrift dem Zweckbetrieb (also zum Beispiel einer Kunstausstellung) zugeordnet werden kann und die Eigenvermarktung der Anzeigen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.

Beachte!

Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "Werbung" kann seit 01.01.2000 mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die in § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) genannten Bedingungen erfüllt sind, d. h., soweit die Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit stehen oder in einem Zweckbetrieb erzielt werden und ein entsprechender Antrag gestellt wird (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–30, Anhang 2).

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