Tz. 4

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Je nach Zuordnung der Festzeitschrift zum Zweckbetrieb oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG (Anhang 5) oder der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) Anwendung. Zu beachten ist jedoch auch, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen kann, da es sich um Publikationen handelt, die nicht primär der Werbung dient.

Die Vorsteuerbeträge, die auf den Druck, das Papier und die sonstigen Kosten entfallen, sind abzugsfähig, weil der Verkauf der Schriften im unternehmerischen Bereich erfolgt und kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommt.

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