1.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 1

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Werden Schriften der genannten Art kostenlos abgegeben, sind sie Ausfluss des eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereiches. Die Ausgaben, die für Druck und Papier anfallen, sind in vollem Umfang dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen ist folglich ausgeschlossen. So hat auch der BFH im Urteil vom 04.03.1976 (BStBl II 1976, 472) entschieden, dass ein Verlust aus der kostenlosen Abgabe der Festzeitschrift nicht mit damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten sind, verrechnet werden kann.

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 2

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Umsatzsteuerbeträge, die in Rechnung gestellt wurden und die z. B. auf den Druck und das Papier entfallen, können nicht als Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil die Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich erbracht wurden und es an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mangelt (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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