Tz. 21

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Durch Vorlage des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 1b) bzw. einer beglaubigten Kopie bei dem kontoführenden Kreditinstitut kann dieses von dem Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge Abstand nehmen (§ 44a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10) bzw. eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer durchführen (§ 44b Abs. 6 EStG, Anhang 10). Das gilt aber nicht, soweit Kapitalerträge im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14 und 64 AO, Anhang 1b) erzielt werden. In derartigen Fällen können jedoch die einbehaltene Kapitalertragsteuer nebst dem einbehaltenen Solidaritätszuschlag auf die Steuern, die auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erhoben werden, angerechnet werden.

Auch ist darauf zu achten, dass die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nur innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer (§ 63 Abs. 5 Nr. 2 AO; Anhang 1b) des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 1b) möglich ist.

 

Tz. 22

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Nachdem zunächst das BMF mit Schreiben vom 19.12.2017 (BStBl I 2018, 52) den Höchstbetrag für eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalertrage i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (= Dividenden, Anhang 10) ab 2018 auf maximal 20 000 EUR jährlich begrenzt hat, wurde dies durch eine entsprechende Änderung in § 44a Abs. 10 Nr. 2 EStG (Anhang 10) auch gesetzlich nachvollzogen. So hat die auszahlende Stelle (= Bank) bei einem steuerbegünstigen Anteilseigner einen Kapitalertragssteuerabzug von 15 % (= 3/5 von 25 %) vorzunehmen, wenn diese im Zeitpunkt des Zuflusses der Dividende nicht seit mindestens einem Jahr Eigentümer der Anteile/Aktien war und die Dividendenerträge 20 000 EUR übersteigen.

Die einbehaltenen Abzugssteuern können jedoch später, im Rahmen der Veranlagung – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (§ 36a EStG), auf die Steuer angerechnet werden.

Mit dieser Einschränkung will man unerwünschte Gestaltungen (wie beispielsweise durch Cum-Cum Geschäfte) verhindern oder zumindest erschweren.

Die gesetzliche Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2019.

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