Tz. 12

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Fehlt es bei einer bereits bestehenden steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Feststellung nach § 60a AO, kann die unterbliebene Feststellung auf Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen der nächsten Veranlagung zur Körperschaftsteuer von Amts nachgeholt werden. Häufig erfolgt die Nachholung der Feststellung im Rahmen einer Satzungsänderung, die die steuerlich relevanten Teile der Satzung betrifft (§ 60a Abs. 3 und 4 AO, Anhang 1b).

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